Dienstag, 9. September 2014

Stress wenn der Chef anruft und Arbeitsrecht Info-Tipps

Von wegen dauernde Erreichbarkeit: 
Wenn der Chef anruft, rufen nur die wenigsten zurück. 
Noch unwichtiger sind den Deutschen verpasste Anrufe von Arbeitskollegen. 
Ganz anders sieht es da bei der Familie aus.


So wichtig wie viele Arbeitgeber es wohl gerne hätten, sind sie gar nicht. 
Das hat das Marktforschungsinstitut YouGov im Auftrag des Telekommunikationsanbieters Tele2 herausgefunden. 
Nur zehn Prozent der Deutschen würden ihren Chef bei einem verpassten Anruf sofort zurückrufen. Auf die Frage, wessen Anruf die Umfrage Teilnehmer getrost übergehen würden, nannten 40 Prozent den Vorgesetzten. Der Chef wird also schlichtweg ignoriert.

Noch unwichtiger sind den Angestellten die Belange der Arbeitskollegen: 
Nur bei drei Prozent der Befragten stehen sie auf der Top-Rückruf-Liste. 
Männer rufen die Kollegen dabei noch eher zurück als Frauen. 
Die reagieren wiederum eher auf einen Anruf vom Vorgesetzten: 
Im Vergleich zu den Männern, die in 43 Prozent der Fälle den Anruf des Chefs ignorieren würden, sind es bei ihnen nur 35 Prozent.


Viel wichtiger als das berufliche Umfeld sind den Umfrage Teilnehmern dagegen Freunde und Familie. 
70 Prozent der Deutschen rufen so schnell wie möglich den Partner zurück. 
Bei verheirateten Paaren reagieren 86 Prozent auf den verpassten Anrufe der oder des Liebsten.


Bei Menschen zwischen 18 und 24 Jahren nehmen die Freunde einen hohen Wert ein. 
Mehr als Drittel der Befragten rufen sie als erstes zurück. Sowohl Männer als auch Frauen stellen ihre Familie damit ganz klar an erste Stelle.

Die Behauptung, dass Menschen mit Karriere Ambitionen ihren Boss vor die eigene Familie und Partnerschaft stellen, scheint damit widerlegt.



Arbeitsrecht
Zehn Rechte, die Ihr Chef lieber verschweigt

Darf der Chef den gewünschten Urlaub einfach so ausschlagen und was passiert, wenn ich zu spät im Büro bin? 

Zehn Dinge, die Ihr Arbeitgeber Ihnen verschweigen könnte.



Überstunden

Der Chef darf Überstunden nur dann anordnen, wenn es sich um einen Not- oder Katastrophenfall handelt. 
Dazu zählt etwa ein Wasserrohrbruch, durch den das Betriebsgelände überflutet wurde, oder die Gefahr, dass Rohstoffe oder Lebensmittel verderben. In der Regel haben Mitarbeiter bei Überstunden einen Anspruch auf Freizeitausgleich, der nach drei Jahren verjährt. Je nach Betrieb und Arbeitgeber sind zudem bezahlte Überstunden möglich. Hier lohnt sich ein Blick in den Vertrag.


Gehalt

In schlechten Zeiten darf der Chef das Gehalt kürzen. 
So kann er etwa mit einer Änderungskündigung das Arbeitsverhältnis auflösen und dafür anbieten, den Vertrag gegen geringere Bezahlung fortzusetzen. 
Dagegen klagen aber viele Mitarbeiter erfolgreich. 
Üblicher sind die Anordnung von Kurzarbeit oder die Streichung von Boni bzw. Weihnachts- oder Urlaubsgeld.


Personalakte

In vielen Unternehmen wird für die Mitarbeiter ein individuelles Personaldossier erstellt. Jeder Arbeitnehmer darf in seine Akte Einsicht nehmen. 
Gerade vor einer Kündigung empfiehlt es sich, von dem Recht Gebrauch zu machen. Die Personalakte dokumentiert das Arbeitsverhältnis und enthält üblicherweise das Zwischenzeugnis, Beurteilungen, den Arbeitsvertrag sowie die Korrespondenz zwischen Beschäftigtem und Vorgesetztem, etwa über Gehaltsverhandlungen.


Freie Meinungsäußerung

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gilt auch am Arbeitsplatz. 
Jedoch steht es Arbeitnehmern keineswegs frei, Kollegen und Vorgesetzte zu beleidigen oder den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen. 
Auch üble Nachrede ist nicht erlaubt. 
Werden diese Grenzen überschritten – hier muss immer der Einzelfall beurteilt werden – kann eine Vertragsverletzung vorliegen, die den Chef ggf. auch zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.


Attest

Nicht immer muss nach drei Tagen ein Attest eingereicht werden. 
Im Entgeltfortzahlungsgesetz steht: 
„Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ 
Allerdings gilt der Gesetzestext nur, wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde. Wer es genau wissen will, sollte seinen Vertrag durchlesen.


Befristete Verträge

Nicht jeden befristeten Vertrag kann der Chef unendlich verlängern. 
Es gibt zwei Arten von Befristungen: Eine Befristung mit sachlichem Grund und eine ohne sachlichen Grund. Eine Befristung mit sachlichem Grund, zum Beispiel als Elternzeit- oder Krankheitsvertretung oder für ein bestimmtes Projekt, kann im Prinzip unendlich verlängert werden. Liegt kein sachlicher Grund vor, ist gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Befristung in der Regel bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraumes darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.


Nützliche Kontakte

Wissen, das Mitarbeiter in einem Unternehmen erworben haben, dürfen sie auch bei ihrem nächsten Arbeitgeber einsetzen. Nicht erlaubt ist es, die wertvollen Kundendaten mitzunehmen. 
Dazu gehören unter Umständen auch Kontakte in persönlichen Netzwerken wie Xing und Datenspeicherungen auf Smartphones. 
Wer unerlaubt mit Kundendaten hantiert, kann sich strafbar machen - daneben kann die unerlaubte Verwendung der Daten einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Allerdings darf man einem ehemaligen Angestellten nicht auf alle Zeit den Kontakt zu Kunden seines vorherigen Arbeitgebers untersagen. Hier muss der Einzellfall betrachtet werden.


Urlaub

Der Chef darf nicht vorschreiben, wann Mitarbeiter Urlaub machen. Dem Gesetz nach er die Wünsche seiner Untergebenen bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Abweichen darf er davon, wenn dringende betriebliche Belange dem entgegenstehen. Wollen mehrere Beschäftigte zur gleichen Zeit Urlaub nehmen, so muss der Chef eine soziale Auswahl vornehmen. In den Sommerferien kommt etwa eher der Arbeitnehmer zum Zuge, der schulpflichtige Kinder hat. 
Entscheidend ist der Ausgleich: 
Wem in diesem Jahr der Urlaubswunsch verwehrt bleibt, der sollte im nächsten Jahr besonders bedacht werden.


Unpünktlichkeit

Wer wegen Naturereignissen wie Schnee, Glatteis, Hochwasser oder auch wegen eines Staus bei der Arbeit zu spät kommt oder ganz fehlt, riskiert eine anteilige Kürzung seines Gehalts.
Möglich ist auch, dass der Arbeitnehmer die verlorene Zeit nacharbeiten muss. Denn der Beschäftigte hat die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Eine Abmahnung oder sogar die Kündigung drohen aber nicht, wenn kein eigenes Verschulden vorliegt.



Scheinselbstständigkeit

Um Kosten zu sparen, engagieren Unternehmen häufig freiberuflich bzw. selbständig tätige Mitarbeiter. 
Doch das Arbeitsverhältnis ist oft nicht eindeutig. 
Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn jemand nicht selbst über seine Arbeitskraft verfügen kann. Straffe Zeitvorgaben durch den Arbeitgeber oder für ihn bereitgestellte Arbeitsmittel wie ein Computer sprechen ebenfalls dafür. Erfüllt man diese Kriterien, ist aber auf dem Papier selbstständig, liegt Scheinselbstständigkeit vor. Bei der Clearingstelle der Rentenversicherung können Betroffene prüfen lassen, ob der Arbeitgeber Sozialbeiträge für ihn abführen muss.




So treiben Sie Ihren Chef auf die Palme

Negativ-Argumente bei Gehaltsverhandlungen

Wer statt seines Gehalts den Blutdruck seines Chefs in die Höhe treiben will, der sollte folgende Negativargumente beherzigen. Alle anderen sollten lieber einen großen Bogen um solche und ähnliche Sätze bei der Gehaltsverhandlung machen.

„Die Raten für mein Häuschen drücken. Jetzt brauch ich mehr Geld!“

Ihr Chef ist kein Schuldenberater, also verschonen Sie ihn besser mit derart privaten Problemen. Außerdem bestätigt ein solches Eingeständnis, dass Sie nicht mit Geld umgehen können. Sie sind ein Risikofaktor für die Firma, die Gehaltserhöhung können Sie vergessen.

„Ich habe erfahren, was der Kollege Walter verdient. Jetzt will ich dasselbe!“

Sie wissen doch genau, dass Ihr Chef es nicht mag, wenn sich seine Angestellten hinter seinem Rücken gegenseitig zuflüstern, was sie verdienen. Er bezahlt nur nach Leistung, das ist sein Gerechtigkeitsbegriff.



„Ich habe zehnjähriges Dienstjubiläum. Höchste Zeit für eine Erhöhung!“

Die Forderung nach einem Sitzfleisch-Bonus wird bei Ihrem Chef auf taube Ohren stoßen.

„Sie haben die Wahl: Mehr Gehalt - oder ich bin weg!“

Mit dieser Art von Erpressung kommen Sie bei Ihrem Chef nicht weiter. Sogar wenn Sie ein guter Mitarbeiter sind und er Sie braucht, wird er nicht auf dieses Angebot eingehen, um sein Gesicht nicht zu verlieren. Er würde nie eingestehen, dass er von jemandem abhängig ist.

„Wo wir gerade in der Sauna sind: Eine dienstliche Frage...“

Ihr Chef wird die Vermischung von Privatem und Beruflichem nicht goutieren. Vielmehr wird er sich fragen, ob Sie sich nur bei ihm eingeschleimt haben, um Kapital daraus zu schlagen.

„Die Kollegen übertreffe ich bei weitem. Das sollte auch für mein Gehalt gelten!“

Ihr Chef wird sich fragen, warum Sie Ihre Kollegen schlecht machen. Er wird Sie auch für einen Sprücheklopfer und Spalter halten, dafür hat keiner eine Gehaltserhöhung bekommen.


„Entweder mehr Geld. Oder ich mache Dienst nach Vorschrift!“

Das klingt für Ihren Chef, als hätten Sie sich innerlich schon von Ihrem Arbeitsplatz verabschiedet. Dafür gibt es nicht mehr Geld, sondern höchstens eine Abmahnung.

„Ich könnte am Markt das Doppelte bekommen - oder sagen wir: ein Drittel mehr!“

Ihr Chef wird Ihnen Realitätsverlust attestieren und Ihnen unter keinen Umständen noch mehr Geld geben, sonst könnten Sie noch vollends abheben. Er wird sich fragen, ob Sie auch in Ihrem Büro-Alltag so leichtfertig mit Fakten umgehen. Sie hätten mit so einem Spruch sein Vertrauen verloren.


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