Belastungen im Job können krank machen.
Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nicht ausreichend schützen,
werden laut Arbeitsschutzgesetz bestraft.
Doch die deutsche Regelung ist schwammig.
Andere EU-Länder sind konsequenter.
Auf der Baustelle muss ein Helm getragen werden, im Labor ein Kittel:
Wenn die körperliche Gesundheit auf dem Spiel steht, müssen Unternehmen ihre Mitarbeiter schützen. So will es das Gesetz.
Aber nicht nur herunterfallende Ziegel oder ätzende Flüssigkeiten gefährden die Gesundheit - auch zu kurze Pausen, schlechte Beleuchtung oder viele Menschen in einem Raum machen das Arbeiten schwer.
Die Freiburger Uniklinik für Psychiatrie und Psychotherapie und die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde haben nun untersucht, inwieweit Regierungen und Arbeitgeber in zwölf EU-Ländern neben körperlichen auch psychische Belastungen bei der Arbeit berücksichtigen.
Ihr Fazit:
Im Vergleich zu anderen Ländern hinkt Deutschland hinterher.
Die Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmerpsyche in ausgewählten Ländern im Überblick:
Deutschland
Erst seit Herbst 2013 enthält das Arbeitsschutzgesetz einen Passus, der den Schutz der psychischen Gesundheit betont.
Deutschland
Erst seit Herbst 2013 enthält das Arbeitsschutzgesetz einen Passus, der den Schutz der psychischen Gesundheit betont.
Demnach ist die Arbeit "so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden" wird.
Ein Arbeitsplatz soll also auch danach beurteilt werden, ob Mitarbeiter mit ihren Aufgaben überfordert sind, hoher Zeitdruck herrscht, Nachtarbeit verlangt wird oder man zu wenige soziale Kontakte bei der Arbeit hat.
Ob und welche Maßnahmen getroffen werden, entscheidet der Arbeitgeber selbst.
Bei der Beurteilung kann er sich von Experten unterstützen lassen, zum Beispiel vom Brandschutzbeauftragten oder dem Betriebsarzt.
Führt ein Unternehmen die Prüfung nicht durch oder bessert nicht nach, wenn eine Gefährdung besteht, gilt das als Ordnungswidrigkeit. Genaueres ist nicht geregelt.
Bislang gibt es keine konkreten Vorgaben, wie die Risiken überprüft werden sollen und was zu tun ist, wenn sich ein Arbeitnehmer überfordert fühlt.
Ob und welche Maßnahmen getroffen werden, entscheidet der Arbeitgeber selbst.
Bei der Beurteilung kann er sich von Experten unterstützen lassen, zum Beispiel vom Brandschutzbeauftragten oder dem Betriebsarzt.
Führt ein Unternehmen die Prüfung nicht durch oder bessert nicht nach, wenn eine Gefährdung besteht, gilt das als Ordnungswidrigkeit. Genaueres ist nicht geregelt.
Bislang gibt es keine konkreten Vorgaben, wie die Risiken überprüft werden sollen und was zu tun ist, wenn sich ein Arbeitnehmer überfordert fühlt.
"Und es gibt kaum Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber nicht auf die Gefahrensituation reagiert", kritisiert Psychiater Mathias Berger, Ärztlicher Direktor an der Uniklink Freiburg.
Dabei sind psychische Erkrankungen in Deutschland weit verbreitet:
Bei fast jedem zweiten Frührentner sind sie Ursache für die Pensionierung, besagt eine Studie der Bundespsychotherapeutenkammer.
Frankreich
Der Arbeitgeber haftet komplett für einen Arbeitsausfall durch psychische Belastungen, wenn er das Risiko in einer Beurteilung hätte sehen können.
Frankreich
Der Arbeitgeber haftet komplett für einen Arbeitsausfall durch psychische Belastungen, wenn er das Risiko in einer Beurteilung hätte sehen können.
Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 45.000 Euro stehen darauf, wenn der Mitarbeiter dadurch länger als drei Monate krankgeschrieben ist.
Folgen eines Burnout können in Frankreich zudem als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Dänemark
Eine Gefährdungsbeurteilung von psychischen Risiken muss "im Unternehmen ausgeführt werden und jederzeit für Mitarbeiter, Führungskräfte und Gewerbeaufsicht verfügbar sein".
Dänemark
Eine Gefährdungsbeurteilung von psychischen Risiken muss "im Unternehmen ausgeführt werden und jederzeit für Mitarbeiter, Führungskräfte und Gewerbeaufsicht verfügbar sein".
Prüft die Arbeitsschutzbehörde einen Betrieb, veröffentlicht sie die Ergebnisse im Internet.
Spätestens alle drei Jahre muss das Unternehmen erneut kontrollieren.
Spätestens alle drei Jahre muss das Unternehmen erneut kontrollieren.
Verstöße gelten als Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden können.
Belgien
Für die Beurteilung müssen Unternehmen unter anderem einen speziell geschulten Mitarbeiter hinzuziehen.
Er braucht eine 280-stündige Fortbildung, die ihn zum Spezialisten für psychische Risiken macht. Zulassungsvoraussetzung ist ein Master in Psychologie.
Hält sich ein Arbeitgeber nicht an seine Pflichten, droht ihm ein Strafverfahren, mindestens aber Bußgeld.
Niederlande
Niederländische Betriebe sollten sich zur Beurteilung psychosozialer Risiken an ein Sieben-Schritte-Programm halten, das im Rahmen einer EU-Kampagne entstand.
Wer gegen seine Beurteilungspflicht verstößt, der begeht zwar wie in Deutschland nur eine Ordnungswidrigkeit.
Belgien
Für die Beurteilung müssen Unternehmen unter anderem einen speziell geschulten Mitarbeiter hinzuziehen.
Er braucht eine 280-stündige Fortbildung, die ihn zum Spezialisten für psychische Risiken macht. Zulassungsvoraussetzung ist ein Master in Psychologie.
Hält sich ein Arbeitgeber nicht an seine Pflichten, droht ihm ein Strafverfahren, mindestens aber Bußgeld.
Niederlande
Niederländische Betriebe sollten sich zur Beurteilung psychosozialer Risiken an ein Sieben-Schritte-Programm halten, das im Rahmen einer EU-Kampagne entstand.
Wer gegen seine Beurteilungspflicht verstößt, der begeht zwar wie in Deutschland nur eine Ordnungswidrigkeit.
Die EU-Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz von 1992 hat sich unter anderem an den Gesetzen und deren Umsetzung der Schweden orientiert. Schon seit 1977 besteht hier für Firmen die Pflicht die Arbeitsbedingungen "an die physischen und psychischen Fähigkeiten der Beschäftigten anzupassen".
Wer sich nicht dran hält, muss mit Geldstrafen bis zu 11.000 Euro rechnen.
Die vollständige Studie finden Sie hier:
Artikel link: SPIEGEL.deArtikel Empfehlung von Business Doctors, Graz, Österreich
INFO über BGF/BGM, Kontakt:
Franz K. Daublebsky
daublebsky@business-doctors.at
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